Arbeitserlaubnis um als Arzt in Deutschland arbeiten zu können
Der Beruf des Arztes ist in Deutschland ein reglementierter Beruf, das heißt es gibt Rechtsnormen, die die Berufstätigkeit und -erlaubnis regeln. Die wichtigsten Normen sind hierbei die Bundesärzteordnung (´BÄO´) und die Approbationsordnung (´ÄApprO´). Hierin werden die Voraussetzung beschrieben und geregelt, um als Mediziner in Deutschland tätig zu werden. Das Patientenrechtegesetz regelt Aufgaben, Pflichten und Obligationen der ärztlichen Tätigkeit. Es handelt sich um Bundesnormen. Die Bundesländer regeln dann in ihrer Verantwortung die Umsetzung zum Beispiel in der Weiterbildungsordnung. Hierin werden dann auch die Inhalte und der Umfang der ärztlichen Ausbildung zum Facharzt beschrieben. Jedes Bundesland hat eine eigenständige Ärztekammer, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme der Berufstätigkeit verantwortlich ist. Manchmal gibt es eigenständige Behörden als Untereinheit hierfür, in Niedersachsen ist dies der ´Niedersächsische Zweckverband zur Erteilung der Approbation´ (NiZzA).
Allgemein gilt mit kleinen Abweichungen in allen Bundesländern:
Alle relevanten Unterlagen, wie zum Beispiel Universitäts- und Schulabschluss, Lebenslauf, Personalausweis etc. müssen in einer übersetzten, beglaubigten deutschsprachigen Version vorliegen (durch einen anerkannten Übersetzer / siehe auch Checkliste).
Alle nicht deutschsprachigen Ärzte müssen zunächst einen Sprachtest bestehen. Man orientiert sich am Sprachniveau C1. Der Sprachtest wird von der Ärztekammer organisiert.
Wenn man innerhalb der Europäischen Union studiert hat, werden diese Abschlüsse von den Medizinischen Hochschulen europaweit als gleichwertig anerkannt und man beantragt die APPROBATION. Dies ist die Erlaubnis im ganzen Bundesgebiet als Arzt arbeiten zu dürfen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit nicht relevant. Wechselt man den Arbeitsplatz muss für den neuen Arbeitgeber keine neue Approbation beantragt werden.
Wenn man außerhalb der Europäischen Union studiert hat, können diese Abschlüsse von den Medizinischen Hochschulen als gleichwertig anerkannt werden. Falls zunächst jedoch eine längere Prüfung des Universitäts-curriculums erfolgen muss, erhält der Antragsteller zunächst nur die BERUFSERLAUBNIS für 2 Jahre und man beantragt die APPROBATION dann innerhalb von diesen 2 Jahren. Die Berufserlaubnis ist nur die Erlaubnis an dem beantragten Krankenhaus als Arzt arbeiten zu dürfen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit nicht relevant. Wechselt man den Arbeitsplatz muss für den neuen Arbeitgeber eine neue Berufserlaubnis beantragt werden.
Bei den Antragstellern, die nur eine Berufserlaubnis erhalten haben, wird dann nach Einreichen der Studienbücher, -inhalte und des Curriculums des Studiums durch die prüfende Behörde entschieden, ob eine EIGNUNGSPRÜFUNG nach § 36 Approbationsordnung für Ärzte oder eine KENNTNISPRÜFUNG nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte zu erfolgen hat.